Das offene Ohr
Bekomme ich weniger Arbeitslosengeld, wenn ich nicht voll arbeitsfähig bin?

Francesco Salerno von der Unia-Arbeitslosenkasse beantwortet Fragen aus der Arbeitswelt.

Weil ich krankheitsbedingt arbeits­unfähig war, erhielt ich von meiner ­Arbeitgeberin die Kündigung. Ich habe mich dann im März 2024 bei der ­Arbeitslosenkasse angemeldet, mit ­einem Arztzeugnis für eine Arbeitsfähigkeit von 20 Prozent. Die Arbeitslosenkasse hat mich informiert, dass bei ­einer Arbeitsfähigkeit von mindestens 20 Prozent und der bereits erfolgten Anmeldung bei der IV sie vorleistungspflichtig gegenüber der IV sei und ich Anspruch auf das volle Taggeld hätte. Letzte Woche habe ich von der IV die Verfügung erhalten, gemäss der ich ­einen IV-Grad von 30 Prozent aufweise und deshalb keinen Anspruch auf eine IV-Rente habe. Gestern hat mir nun die Arbeitslosenkasse mitgeteilt, dass sie aufgrund der IV-Verfügung den ver­sicherten Verdienst auf die verbleibenden 70 Prozent Erwerbsfähigkeit ­anpassen müsse. Darf sie das?

ARBEITSLOS: Der IV-Grad hat Einfluss auf die Leistungen. (Foto: iStock)

Francesco Salerno: Ja, denn die Vorleistungspflicht der Arbeitslosenkasse endet ab dem Zeitpunkt, ab dem die verbleibende Erwerbsfähigkeit feststeht. Der ursprünglich versicherte Verdienst entsprach dem Verdienst, den Sie ohne gesundheitliche Einschränkungen erzielen konnten. Aufgrund der eingetretenen dauernden Beeinträchtigung Ihrer Gesundheit können Sie diesen Verdienst nicht mehr erzielen. Demzufolge muss die Arbeitslosenkasse Ihren Anspruch nach unten korrigieren. Und zwar auch dann, wenn Sie keinen Anspruch auf eine IV-Rente haben.

Arbeitslosenkasse II: Die IV gibt mir Geld, muss ich nun ­etwas zurückzahlen?

Seit dem 1. Juni 2023 bin ich krankheitsbedingt nur noch 50 Prozent ­arbeitsfähig. Dies hat dazu geführt, dass ich meine Arbeitsstelle verloren habe und mich sowohl bei der IV als auch bei der Arbeitslosenkasse an­melden musste. Da ich 50 Prozent ­arbeitsfähig war, erhielt ich aufgrund der Vorleistungspflicht von der Arbeitslosenkasse das volle Taggeld. Letzte Woche habe ich nun den Entscheid der IV ­erhalten. Gemäss diesem habe ich rückwirkend ab dem 1. Juni 2024 ­Anspruch auf eine halbe IV-Rente. Muss ich nun der Arbeitslosenkasse Geld zurückzahlen?

Francesco Salerno: Grundsätzlich nicht. Die Arbeitslosenkasse wird in ­einem ersten Schritt einen Teil der erbrachten Entschädigung direkt mit der IV verrechnen. In einem zweiten Schritt wird sie den verbleibenden Teil direkt mit der zuständigen Pensionskasse regeln. Diesbezüglich wird Sie die Arbeitslosenkasse bitten, einen Antrag bei der Pensionskasse zu stellen, damit diese einen Anspruch auf eine IV-Rente aus dem BVG prüfen kann. Sollten Sie dieser Aufforderung zur Mitwirkung nicht nachkommen, riskieren Sie, dass die Arbeitslosenkasse denjenigen Teil, den sie mit der Pensionskasse verrechnen möchte, bei Ihnen zurückfordern muss.

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