work: Als Sie den negativen Entscheid des Bundesgerichts gelesen hatten, sagten Sie, dass Sie schockiert gewesen seien. Weshalb?
Sven Kury: Obwohl die Schweiz verpflichtet ist, das übergeordnete Kindesinteresse im Rahmen der Entscheidfindung vorrangig zu berücksichtigen, haben die schweizerischen Behörden und Gerichte bis hin zum Bundesgericht ausgeblendet, was die Wegweisung meiner Mandantin für ihre heute 11jährige Tochter bedeutet. Diese ist im Kanton Solothurn geboren und aufgewachsen. Sie hat eine Niederlassungsbewilligung C, mithin den stärksten Aufenthaltsstatus vor der Einbürgerung, und kennt nichts anderes als die Schweiz, wo sie sich zu Hause fühlt, aber ohne ihre Mutter nicht bleiben kann. Die Abschiebung in die Türkei käme einer völligen Entwurzelung gleich. Auch der Kontakt zu ihrem Vater, einem anerkannten Flüchtling aus der Türkei, könnte nicht mehr aufrechterhalten werden. Dass man all dies in Kauf nehmen will, weil meine Mandantin mit ihrem 70%-Pensum nicht in der Lage ist, ein existenzsicherndes Einkommen zu erzielen, empfinde ich als krass unverhältnismässig. Erst recht, wenn man sich vor Augen führt, dass sie in der Ehe unter massiver häuslicher Gewalt gelitten hat und sich erst nach der Flucht ins Frauenhaus integrieren konnte.