Das offene Ohr
Habe ich immer Anspruch auf eine Znünipause?

Myriam Muff von der Unia-Rechtsabteilung beantwortet Fragen aus der Arbeitswelt.

ZNÜNI: Die Pause für das Müesli am Morgen ist vom Arbeitgeber nicht gegeben. (Foto: Shutterstock)

An meiner neuen Arbeitsstelle war es kürzlich so, dass meine Kollegin und ich nicht gleich viel Pausen machen durften, obwohl wir beide insgesamt 11 Stunden arbeiteten. Wir hatten beide um 7 Uhr morgens begonnen. Die Mittagspause war für mich von 12.30 bis 13.30 Uhr geplant, die meiner Kollegin von 13.30 bis 14.30 Uhr. Um 10 Uhr schickte mein Chef meine Kollegin für eine Viertelstunde in die Pause; für mich war keine Pause vorgesehen. Hätte ich nicht auch Anspruch auf eine Znünipause gehabt?

Myriam Muff: Nein, zumindest gestützt auf das Gesetz nicht. Gemäss Artikel 15 des Arbeitsgesetzes (ArG) ist Arbeitnehmenden bei einer Arbeitszeit von mehr als 5,5 Stunden eine Pause von einer Viertelstunde, bei einer Arbeitszeit von mehr als 7 Stunden eine Pause von einer halben Stunde und bei einer Arbeitszeit von mehr als 9 Stunden eine Pause von 1 Stunde zu gewähren. Gemäss geltendem Recht (Artikel 18 der Verordnung 1 zum Arbeitsgesetz) ist eine zusätzliche Pause nur dann zu gewähren, wenn Sie vor oder nach einer Pause mehr als 5,5 Stunden arbeiten müssen. Bei Ihrer Kollegin war genau dies der Fall: weil ihre Arbeitszeit von 7 bis 13.30 Uhr mehr als 5,5 Stunden betrug, hatte sie Anspruch auf eine Pause von 15 Minuten. Da Sie bis zur Mittagspause «nur» genau 5,5 Stunden gearbeitet haben, stand Ihnen gemäss dem Gesetz keine zusätzliche Znünipause zu. Schauen Sie aber noch in Ihrem Arbeitsvertrag oder einem allfällig anwendbaren Gesamtarbeitsvertrag, ob es eine spezielle Pausenregelung gibt. Je nachdem fällt dann die Antwort anders aus.

Familienzulagen: Was geschieht, wenn ein Elternteil auszieht?

TRENNUNG: Wer muss die Familienzulagen zahlen? (Foto: Shutterstock)

Meine Partnerin und ich haben uns getrennt. Ich werde deshalb aus unserer gemeinsamen Wohnung ausziehen. Wir werden beide weiterhin im selben Kanton wohnen und arbeiten. Unser gemeinsames Kleinkind, über das wir das gemeinsame Sorgerecht haben, wird nach der Trennung jedoch hauptsächlich bei meiner Expartnerin leben. Bis anhin habe ich die Kinderzulagen erhalten. Stimmt es, dass in Zukunft meine Expartnerin die Kinderzulagen erhalten wird? 

Myriam Muff: Ja. Gemäss dem Bundesgesetz über die Familienzulagen hat in erster Linie die Person Anspruch auf die Kinderzulagen, welche die elterliche Sorge hat. Haben die Eltern das gemeinsame Sorgerecht und leben sie zusammen, so hat der Elternteil Anspruch auf die Kinderzulagen, der im Wohnsitzkanton der Familie arbeitet. Erfüllen beide Elternteile diese Voraussetzung, so bezieht der Elternteil die Familienzulagen, der das höhere AHV-pflichtige Einkommen hat. Leben die Eltern mit dem gemeinsamen Sorgerecht jedoch nicht zusammen, so hat der Elternteil Vorrang, bei dem das Kind überwiegend lebt. Dies ist im konkreten Fall Ihre Expartnerin. Für den Fall, dass Ihre Expartnerin Teilzeit arbeitet, bedeutet dies jedoch nicht, dass die Kinderzulagen tiefer ausfallen. Es werden nämlich nur ganze Zulagen ausgerichtet. Voraussetzung dafür ist, dass sie pro Jahr mindestens die Hälfte der minimalen vollen Altersrente der AHV verdient, was für das Jahr 2025 7560 Franken beträgt.  

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