Ratgeber
Ferienjobs für Jugendliche: Das musst du wissen!

Viele Jugendliche nehmen während der Ferien einen Ferienjob an, um ein bisschen Sackgeld zu verdienen. work gibt Tipps für die Jobsuche und klärt die wichtigsten arbeitsrechtlichen Fragen.

IN DEN FERIEN GELD VERDIENEN: Jugendliche sollten vor Antritt ihres Ferienjobs diesen Artikel lesen. (Foto: iStock)

Darf ich die ganzen Ferien durcharbeiten?
Zuerst einmal: Ein Ferienjob ist auf jeden Fall eine gute Idee! Du lernst verschiedene Berufswelten in der Praxis kennen, was dir für deine Berufswahl einiges bringt. Und du verdienst erst noch etwas dazu. Es ist aber wichtig, dass du während deiner Ferien genug Erholung bekommst. Aus diesem Grund regelt das Arbeitsrecht zu deinem Schutz, wie viel du während der Schulferien arbeiten darfst. Konkret: Jugendliche dürfen nur die Hälfte der Schulferien und höchstens acht Stunden pro Tag arbeiten. Die Arbeit darf nicht vor 6 Uhr morgens beginnen, und Feierabend ist spätestens um 18 Uhr. Auch Sonntagsarbeit ist für Jugendliche verboten. Während der Schulzeit darf höchstens drei Stunden pro Tag und neun Stunden pro Woche gearbeitet werden.

Wie viel Stundenlohn steht mir zu?
Gesetzlich geregelt ist der Lohn für Ferienjobs nicht. Jugendliche haben aber ebenso ein Recht auf faire Entlöhnung wie Erwachsene. Die Höhe des Stundenlohns hängt von der Art der Beschäftigung, von Alter, Aufgabenbereich und der Branche ab. Für 13jährige ist ein Stundenlohn von etwa 12 bis 14 Franken üblich. Für 14jährige liegt der Lohn bei 13 bis 15 Franken und für 15jährige bei ungefähr 14 bis 16 Franken pro Stunde.

Darf ich in einem Restaurant servieren?
Ab 16 Jahren darfst du in Restaurants, Hotels und Cafés servieren. Jüngere dürfen nur im Rahmen einer Lehre oder Schnupperlehre Gäste bedienen. In Nachtclubs, Discos und Bars Gäste zu bedienen ist erst ab 18 Jahren erlaubt.

Darf ich in einem Zirkus an der Kasse oder beim Essensstand arbeiten?
Ja, ab 16 Jahren. Jugendliche unter 16 Jahren dürfen nicht im Zirkus, Schaustellerbetrieben und ­Kinos arbeiten. Das betrifft alle Arbeiten, die nicht künstlerisch sind, also zum Beispiel ­Ticketverkauf, Mitarbeit beim Aufbau eines Zirkuszelts oder die Arbeit an der Kinokasse. Zudem sind grundsätzlich alle gefährlichen Arbeiten verboten, die die Gesundheit, Sicherheit oder persönliche Entwicklung junger Menschen gefährden können. Welche Tätigkeiten das sind, hat das Eidgenössische Departement für Wirtschaft, Bildung und Forschung (WBF) festgelegt. Darunter fallen zum ­Beispiel Arbeiten mit gesundheits­gefährdenden Chemikalien, hoher psychischer Belastung oder einem hohen Unfallrisiko.

Ich bin 13 Jahre alt. Darf ich schon einen Ferienjob annehmen?
Ja, das darfst du. Ab dem 13. Altersjahr dürfen Jugendliche sogenannte «leichte» Arbeiten verrichten. Gemeint sind damit zum ­Beispiel kleine Erledigungen, Ferienjobs und Schnupperlehren. Für die Dauer der Ferienjobs gelten die Regeln, die bei der ersten Antwort ausgeführt sind. Was die leichte Arbeit von einer «normalen» oder gefährlichen Tätigkeit unterscheidet, ist die Art der Arbeit und sind die Bedingungen, unter denen sie ausgeführt wird (Arbeitszeiten, Häufigkeit usw.). Dabei liegt es in der Verantwortung der Eltern und Arbeitgeber zu schauen, dass die Jugendlichen nicht überfordert werden, und im Zweifelsfall eine Beschäftigung zu verbieten. Vor dem 13. Lebensjahr dürfen Minderjährige nur innerhalb der Familie oder für Bekannte kleinere Jobs übernehmen. Zum Beispiel Rasen mähen, mit dem Nachbarshund Gassi gehen, Wäsche zusammenlegen oder Fenster putzen.

Brauche ich für den Ferienjob einen AHV-Ausweis?
Einen AHV-Ausweis brauchst du für Ferien- und Nebenjobs nicht. Beitragspflichtig bist du frühestens ab 18 Jahren. Das bedeutet: Du bist als Jugendliche oder Jugendlicher nicht AHV-versichert und erhältst deshalb auch keinen AHV-Ausweis.

Ab wann darf ich in den Ferien eine Schnupperlehre absolvieren?
Ab 13 Jahren dürfen Jugendliche sogenannte Schnupperlehren absolvieren, um einen bestimmten Beruf in der Praxis kennenzulernen. Die Schnupperlehre darf aber nicht länger als zwei Wochen dauern. In Sachen Arbeitszeit gilt das gleiche wie bei Nebenjobs: höchstens acht Stunden pro Tag und nicht mehr als vierzig Stunden pro Woche.

Und wie finde ich jetzt einen Ferienjob?
Oft ist das Gute ganz nah: Frag im Freundes- und Bekanntenkreis und in der Nachbarschaft nach. Vielleicht sucht jemand eine Hilfe für den Frühlingsputz? Oder das Nachbarspärchen sucht einen Babysitter? Oder vielleicht kannst du beim Arbeitsplatz deiner Mutter oder deines Vaters aushelfen? Frag auch in den lokalen Geschäften nach, ob ein Ferienjob zu vergeben sei. Für Jugendliche ab 14 Jahren werden auch auf verschiedenen Onlineplattformen Ferienjobs und Minijobs angeboten, zum Beispiel auf Student Jobs. Arbeitest du gerne in der Natur? Dann wirst du vielleicht bei Agriviva fündig (für Jugendliche ab 14 Jahren). Melde dich auch bei der Jugendjobbörse deiner Region. Diese vermittelt Jugendliche zwischen 13 und 18 Jahren an Firmen und Private, die einen Auftrag zu vergeben haben. Daneben coachen sie dich auch, geben dir Tipps fürs Jobben und achten darauf, dass die Arbeitsbedingungen dem Jugendarbeitsschutz entsprechen.

Wem gehört der Lohn?

Geld, das Jugendliche selbst verdienen, gehört auch den Jugend­lichen. Das ist per Gesetz so festgelegt (Art. 323 ZGB). Eltern dürfen aber – wie beim Lehrlingslohn – verlangen, dass sich der Nachwuchs an ­grösseren Anschaffungen beteiligt oder dass ein kleiner Betrag für den Unterhalt des Kindes abge­geben wird. Hilfreiche Tipps zum ­Umgang mit dem selbstverdienten Lohn von Jugendlichen finden Sie zum Beispiel auf der Website der Pro Juventute.


ArbeitgeberseiteChefs in der Pflicht


Jede Arbeitgeberin und ­jeder Arbeitgeber hat dafür zu sorgen, dass die Jugend­lichen, die im Betrieb für ­einen Ferien- oder Nebenjob angestellt sind, ihrem Alter entsprechend gefördert und nicht überfordert werden. Der Betrieb muss auf die Gesundheit der Jugend­lichen Rücksicht nehmen und muss einberechnen, dass die Jugendlichen noch wenig Erfahrung haben und ihr Bewusstsein für Gefahren noch nicht vollständig ausgebildet ist. Die Jugendlichen müssen von einer ­erwachsenen Person sorgfältig eingearbeitet, informiert und angeleitet werden. Zudem liegt es in der Pflicht des Arbeitgebers, die Eltern oder gesetzlichen Vertreter der Jugendlichen über die Arbeitsbedingungen, über mögliche Gefahren und Unfälle, die während der Arbeitszeit passiert sind, zu informieren. Auch über Schutzmassnahmen, die getroffen werden müssen, muss die Arbeit­geberin informieren.

Versichert?

A propos ­Unfälle: Schülerinnen und Schüler sind gegen beruf­liche Unfälle versichert. Wenn sie mehr als acht Stunden pro Woche für den gleichen Arbeitgeber tätig sind, sind sie über diesen auch bei Nichtberufs­unfällen versichert.

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