Nicole Debrunner von der Unia-Arbeitslosenkasse beantwortet Fragen aus der Arbeitswelt.
Ich war eine gewisse Zeit arbeitslos, inzwischen habe ich jedoch eine neue Stelle gefunden und mich deshalb von der Arbeitslosenvermittlung abgemeldet. Zwei Monate danach habe ich eine Verfügung des RAV erhalten, wonach ich während meiner Arbeitslosigkeit angeblich einem Kontrollgespräch unentschuldigt ferngeblieben sei. Ich habe deswegen vom RAV 8 Straftage erhalten, für die ich keinen Anspruch auf Taggelder habe. Dabei bin ich doch bereits abgemeldet. Darüber hinaus fordert nun auch die Arbeitslosenkasse die bereits ausbezahlte Arbeitslosenentschädigung für diesen Zeitraum zurück. Ist dieses Vorgehen korrekt?
STRAFTAGE: Bis zu 6 Monate nach der Abmeldung darf das RAV noch sanktionieren. (Foto: Keystone)
Nicole Debrunner: Ja. Das Regionale Arbeitsvermittlungszentrum (RAV) kann versicherte Personen auch erst nach der Abmeldung sanktionieren. Ein solches Vorgehen ist rechtmässig. Eine Sanktion muss aber spätestens 6 Monate ab dem Datum des fehlbaren Verhaltens ausgesprochen und innerhalb dieser Frist vollzogen werden. Die versicherte Person hat aufgrund dieser Sanktionen während einer gewissen Dauer keinen Anspruch auf Taggelder. Deshalb streicht die Arbeitslosenkasse die entsprechende Anzahl Taggelder, das heisst, sie zahlt während der Sanktionsdauer kein Geld aus. Ist die versicherte Person in der Zwischenzeit aber bereits abgemeldet, so kann sie die Taggelder nicht mehr verrechnen, sondern muss sie zurückfordern. Wenn Sie mit der Rückforderung nicht einverstanden sind, müssen Sie sowohl gegen die Rückforderungsverfügung der Kasse wie auch gegen die Einstellungsverfügung des RAV innert Frist (30 Tage nach Empfang der Verfügung) Einsprache erheben.