Regula Dick von der Unia-Rechtsabteilung beantwortet Fragen aus der Arbeitswelt.
Ich hatte vor vier Jahren einen schweren Autounfall und bin seither arbeitsunfähig. Die Invalidenversicherung hat mir eine ganze Rente zugesprochen, und auch die Unfallversicherung zahlt mir eine Rente. Die Pensionskasse hat mir hingegen geschrieben, dass ich von ihr pro Jahr lediglich 8800 Franken erhalte. Gemäss dem Vorsorgeausweis meiner Pensionskasse habe ich jedoch bei Invalidität einen wesentlich höheren Anspruch. Wieso erhalte ich von der Pensionskasse nicht die versprochene Invaliditätsrente?
IV UND RENTE. Werden verschiedene Sozialversicherungen gleichzeitig bezogen, ändert sich die Berechnung der Beiträge. (Foto: Pixabay)
Regula Dick: Im Sozialversicherungsrecht wird davon ausgegangen, dass Personen, die Anspruch auf Leistungen verschiedener Sozialversicherungen haben, nicht überentschädigt werden sollen. Sie haben gleichzeitig Anspruch auf eine Rente der Invalidenversicherung, der Unfallversicherung und der Pensionskasse. Wenn Sie von all diesen Versicherungen eine ungekürzte Rente erhielten, wäre ihr Einkommen zukünftig eventuell höher als vor Ihrem Unfall. Es muss daher eine Überentschädigungsberechnung gemacht werden. Die Renten der IV-, der Unfallversicherung und der Pensionskasse dürfen 90 Prozent des mutmasslich entgangenen Verdienstes nicht übersteigen, wobei die IV-Rente immer ungekürzt ausbezahlt wird. Der mutmasslich entgangene Verdienst entspricht dem Einkommen, das Sie ohne Invalidität hätten. Die Pensionskasse zahlt in Ihrem Fall – zusätzlich zur IV-Rente und zur Rente der Unfallversicherung – nur noch die Differenz aus, damit Sie insgesamt 90 Prozent des Einkommens erhalten, das Sie ohne Invalidität hätten.