Regula Dick von der Unia-Rechtsabteilung beantwortet Fragen aus der Arbeitswelt.
Ich arbeite in einem Malergeschäft. In letzter Zeit habe ich bemerkt, dass das Geschäft schlecht läuft. Nun wurde über meinen Arbeitgeber der Konkurs eröffnet. Was passiert nun mit meinem Arbeitsvertrag? Endet mein Arbeitsverhältnis mit der Konkurseröffnung automatisch? Oder muss ich weiterarbeiten, obwohl unsicher ist, ob ich den Lohn erhalten werde?
INSOLVENZ: Geht Ihre Frima konkurs, dann stellen Sie sicher, dass Ihr künftiger Lohn auf ein Sperrkonto einbezahlt wird. (Foto: Adobe Stock)
Regula Dick: Nein. Die Eröffnung des Konkurses bedeutet nicht automatisch, dass Ihr Arbeitsverhältnis endet. Allerdings erhalten Sie für Arbeit, die Sie nach der Eröffnung des Konkurses leisten, keine Insolvenzentschädigung der Arbeitslosenkasse. Sie riskieren also, für diese Arbeitszeit keine Entschädigung zu erhalten, falls sich im Konkursverfahren zeigt, dass nicht mehr genügend Vermögen vorhanden ist, um die Löhne zu zahlen. Ausserdem dauern Konkursverfahren relativ lange. Die Eröffnung des Konkurses gilt allerdings als Indiz dafür, dass das Unternehmen zahlungsunfähig ist. Gemäss Art. 337 a des Obligationenrechts können Sie verlangen, dass Ihr künftiger, an sich noch nicht zur Zahlung fälliger Lohn sichergestellt wird, beispielsweise, indem er auf ein Sperrkonto einbezahlt wird. Setzen Sie Ihrem Arbeitgeber eine Frist, innert derer er Ihnen den künftigen Lohn sicherstellen soll. Als angemessen gelten drei Tage bis eine Woche. Erfolgt keine Sicherstellung, können Sie fristlos kündigen. Melden Sie sich in diesem Fall sofort bei der Arbeitslosenkasse.