Manche Firmen müssen in der Coronakrise untendurch. Der Dreizehnte ist trotzdem geschuldet.
DAS WEIHNACHTSPLUS: Den haben Sie verdient. Mit dem vertraglich vereinbarten Dreizehnten dürfen Sie auch dieses Jahr rechnen. (Foto: Getty)
Lockdown, Reiseverbote und Einschränkungen verhageln manchen Firmen dieses Jahr das Geschäft. Fallen keine Gewinne an, mag die Versuchung gross sein, bei den Lohnkosten zu sparen. Warum nicht auch an den Zahlungen, die Ende Jahr zusätzlich zu den Monatslöhnen anfallen? Doch der Sparwut sind Grenzen gesetzt.
LOHNBESTANDTEIL. Enthält Ihr Arbeitsvertrag einen dreizehnten Monatslohn, gilt dieser als fester Lohnbestandteil und muss Ihnen unabhängig vom Geschäftsgang ausbezahlt werden. Die Ausnahmen: Bezieht jemand wegen längerer Krankheit oder Mutterschaftsurlaub Taggelder, gilt der 13. Monatslohn darin als eingerechnet. Er darf Ende Jahr also um die Dauer des Taggeldbezugs gekürzt werden. Und was gilt, falls Sie Kurzarbeitsentschädigung bezogen haben? In diesem Fall darf die Firma den Dreizehnten anpassen, indem sie ihn für die Zeit der Kurzarbeit ebenfalls auf 80 Prozent kürzt. Sie haben zum Beispiel normalerweise einen Monats-lohn von 5000 Franken brutto, im März aber eine Kurzarbeitsentschädigung von 4000 Franken brutto bezogen. Dann berechnet sich der Dreizehnte auf einem Jahreslohn von 59’000 Franken statt von 60’000 Franken. Statt 5000 Franken beträgt Ihr Dreizehnter dann 4917 Franken. In beiden Fällen abzüglich der Sozialversicherungskosten auf den vollen 5000 Franken. Vielleicht findet Ihre Firma diese Rechnung so kleinlich, wie sie tatsächlich ist, und belässt es beim «normalen» Dreizehnten. Das darf sie natürlich auch!
DIE GRATI-REGEL. Grössere Freiheiten hat die Firma bei der Gratifikation. Sie ist grundsätzlich eine freiwillige Sondervergütung. Im Arbeitsvertrag kann festgelegt sein, dass sie nur ausbezahlt wird, wenn die Mitarbeiterin zum Zeitpunkt der jährlichen Auszahlung noch im Betrieb arbeitet. Zahlt die Firma über drei oder mehr Jahre regelmässig und vorbehaltlos eine Gratifikation, erwerben die Angestellten ein Gewohnheitsrecht: Die Gratifikation darf dann – zum Beispiel mit Verweis auf die Coronakrise – nicht einfach wegfallen. Ebenfalls unzulässig wäre eine Ungleichbehandlung: Die Gratifikation darf nicht einzelnen Mitarbeitenden verweigert werden, wenn die grosse Mehrheit eine erhält.
JE NACHDEM. Ein Kapitel für sich sind Zahlungen, die vom Geschäftsgang, von messbarer Leistung oder gänzlich vom Wohlwollen der Firma abhängig sind. Eine Provision berechnet sich prozentual nach Faktoren wie Umsatz oder Gewinn. Zur Kontrolle, ob die Berechnung korrekt erfolgt ist, dürfen Sie Einsicht in die Geschäftsbücher verlangen. Im Gegensatz zur Provision sind Prämie und Bonus im Obligationenrecht nicht geregelt: Sind diese Begriffe im individuellen Arbeitsvertrag nicht genauer umschrieben oder fehlen ganz, kann die Firma Jahr für Jahr frei entscheiden, ob, wem und in welcher Höhe sie solche Vergütungen ausrichtet. Allerdings kann sich auch bei Boni und Prämien unter Umständen ein Gewohnheitsrecht ergeben, vor allem, wenn diese Zahlungen einen wichtigen Bestandteil Ihrer Gesamtvergütung ausmachen. Wenden Sie sich im Streitfall an die Unia Ihrer Region.