David Aeby von der Unia-Rechtsabteilung beantwortet Fragen aus der Arbeitswelt.
Ich bin Schreinerlehrling im ersten Lehrjahr. Mein Lehrbetrieb ist sehr klein, nebst meinem Chef arbeitet nur noch ein weiterer Mitarbeiter dort. Letzte Woche war mein Chef wegen Corona in Isolation, und mein Arbeitskollege weilte in den Ferien. Der Chef hat mich telefonisch informiert, dass der Betrieb deshalb geschlossen bleibe und ich in dieser Woche nicht zur Arbeit erscheinen müsse. Jetzt wurde mir eine Woche Ferien abgezogen. Ist dies richtig?
ERHOLUNG NÖTIG: Die Ferientage können nicht einfach gestrichen werden. (Foto: Pixabay)
David Aeby: Nein. Muss das Geschäft aus unvorhersehbaren Gründen geschlossen werden und kann der Arbeitgeber deshalb die Arbeitsleistung der Arbeitnehmenden nicht annehmen, gerät er in den sogenannten Annahmeverzug. Solche unvorhersehbaren Schliessungen gehören zum Arbeitgeberrisiko, das nicht auf die Arbeitnehmenden überwälzt werden darf. Bei einem Annahmeverzug muss der Arbeitgeber den Lohn weiter bezahlen, ohne dass die Arbeit nachgeholt werden muss. Damit der Arbeitgeber tatsächlich in Verzug gerät, müssen die Arbeitnehmenden ihre Arbeitsleistung aber anbieten, ihm also (aus Beweisgründen am besten schriftlich oder per E-Mail) mitteilen, dass sie arbeiten möchten. Nur wenn der Arbeitgeber ausdrücklich auf die Dienste der Arbeitnehmenden verzichtet hat oder wenn aus den Umständen hervorgeht, dass der Arbeitgeber nicht zur Annahme in der Lage ist, entfällt die Pflicht, die Arbeit anzubieten. Im vorliegenden Fall wurde Ihnen mitgeteilt, dass der Betrieb geschlossen werde. Unter diesen Umständen mussten Sie Ihre Arbeitsleistung nicht noch extra anbieten, und Sie haben, gestützt auf Art. 324 OR, grundsätzlich Anspruch auf Lohn während der Woche, während deren der Betrieb geschlossen war. Es dürfen Ihnen keine Ferien abgezogen werden.