Natasa Jevdenic von der Unia-Arbeitslosenkasse beantwortet Fragen aus der Arbeitswelt.
Ich war arbeitslos und bin in dieser Zeit schwanger geworden. Bis zur Geburt erhielt ich Taggelder der Arbeitslosenversicherung und anschliessend Mutterschaftsentschädigung. Nach der Geburt nahm ich mir eine Auszeit von einem Jahr, damit ich mich um meine Kinder (12 Jahre und Neugeborenes) kümmern konnte. Deshalb wurde ich von der Arbeitslosenversicherung abgemeldet. Jetzt bin ich wieder auf Stellensuche. Als ich mich bei der Arbeitslosenkasse wieder anmeldete, wurde mir aber gesagt, ich hätte keinen Anspruch auf Leistungen, da ich die Beitragszeit nicht erfülle. Ist das richtig?
SCHWANGER UND AUF ARBEITSSUCHE: Ein Kind verändert vieles. Auch bei der Arbeitslosenversicherung. (Foto: iStock)
Natasa Jevdenic: Nein. Es ist grundsätzlich korrekt, dass die Beitragszeit erfüllt oder ein Grund für die Befreiung von dieser Pflicht vorliegen muss, um Leistungen der Arbeitslosenkasse beziehen zu können. Die Erziehung eigener Kinder ist kein solcher Grund. Doch wenn Sie zu Beginn der Erziehungszeit arbeitslos waren und eine Rahmenfrist für den Leistungsbezug lief, kann diese Rahmenfrist bei einer Wiederanmeldung um zwei Jahre verlängert werden. So haben Sie die Möglichkeit, den Rest derjenigen Taggelder zu beziehen, die zum Zeitpunkt Ihrer Abmeldung für die Kindererziehung noch übrigblieben.
Wichtig ist, dass das Kind, für das Sie die Erziehungszeit bezogen haben, zum Zeitpunkt Ihrer Wiederanmeldung bei der Arbeitslosenkasse das 10. Altersjahr noch nicht erreicht hat. Zudem kann eine Erziehungszeit pro Kind nur einmal und nur von einem Elternteil beansprucht werden. Da eines Ihrer Kinder jünger ist als 10, kann die oben beschriebene Regelung bei Ihnen angewendet werden, und Sie haben Taggelder zugute.
Arbeitslosentaggeld II: Anrecht nach der Kinderpause?
Vor drei Jahren habe ich meine Arbeitsstelle aufgegeben, um für meine Kinder (damals 4 und 3 Jahre alt) zu sorgen. Jetzt sind beide eingeschult, und ich möchte wieder Teilzeit arbeiten gehen. Habe ich Anspruch auf Unterstützung von der Arbeitslosenversicherung?
Natasa Jevdenic: Das Arbeitslosenversicherungsrecht arbeitet mit Rahmenfristen. Während der relevanten Rahmenfrist müssen Sie während mindestens 12 Monaten Beiträge in die Arbeitslosenversicherung einbezahlt haben. Grundsätzlich werden bei der Anmeldung zum Bezug von Arbeitslosenentschädigung die letzten zwei Jahre vor dem Anmeldedatum berücksichtigt. Doch wenn sich ein Elternteil der Erziehung eines Kindes gewidmet hat, das jünger ist als 10 Jahre, wird der berücksichtigte Zeitraum verlängert. Und zwar um zwei Jahre für das erste Kind. Bei jedem weiteren Kind umfasst die Verlängerung den Zeitraum bis zur nächsten Geburt, längstens jedoch zwei Jahre. Folglich kann bei Ihnen der Zeitraum der letzten fünf Jahre berücksichtigt werden (2 Jahre ordentliche Rahmenfrist + 2 Jahre Verlängerung 1. Kind + 1 Jahr Verlängerung 2. Kind). Da Sie erst vor drei Jahren aufgehört haben zu arbeiten, sind Sie somit zu Taggeldern berechtigt. Zudem könnte Sie das RAV bei der Wiedereingliederung in den Arbeitsmarkt unterstützen.