Neues Jahr, neues Ferienguthaben. Das sind die wichtigsten Regeln für Ihre arbeitsfreien Wochen.
O SOLE MIO: Planen Sie Ihre Ferien? Die Firma muss Ihren Terminwünschen entsprechen, wenn keine betrieblichen Gründe dagegen vorliegen. (Foto: Adobe Stock)
FERIENDAUER. Vier Wochen Ferien – oder fünf bis zum vollendeten 20. Altersjahr – sind nach Gesetz das mindeste, was Ihnen zusteht. Das gilt, ob Sie Vollzeit, Teilzeit oder im Stundenlohn angestellt sind. Gesamt- oder Einzelarbeitsverträge können höhere Ferienguthaben vorsehen.
Oft haben zum Beispiel Personen ab dem 50. Altersjahr eine Woche mehr zugute. Was gilt in diesem Fall, wenn Sie Mitte Jahr 50 werden?
Vielleicht klärt Ihr Vertrag oder GAV die Frage. Im Landesgesamtarbeitsvertrag für das Metallgewerbe zum Beispiel berechnet sich der Ferienanspruch auf Grundlage des am 1. Januar des Kalenderjahres erreichten Alters. Werden Sie am 1. Januar 50 Jahre alt, haben Sie also dieses Jahr bereits eine ganze Woche mehr Ferien zugute. Enthält der Vertrag keine nähere Definition, gilt die Pro-Rata-Regel: Feiern Sie am 1. Juli Ihren 50. Geburtstag, stehen Ihnen für dieses Jahr viereinhalb Ferienwochen zu.
FERIENZEITPUNKT. Grundsätzlich kann die Firma den Zeitpunkt Ihrer Ferien bestimmen, muss dabei aber Rücksicht auf Ihre Wünsche nehmen. Bringt sie keine triftigen betrieblichen Gründe vor, kann sie sich Ihren Plänen nicht entgegenstellen. Und will die Firma Betriebsferien machen, die für Sie Zwangsferien bedeuten, muss sie das frühzeitig – mindestens zwei bis drei Monate im voraus – anmelden. Ausserdem: Mindestens einmal im Jahr müssen Sie zwei Wochen lang Ferien am Stück nehmen.
FEIERTAGE. Fällt ein Feiertag in Ihre Ferien, zählt er nicht als Ferientag. Machen Sie zum Beispiel in den beiden Wochen vor und nach Ostern Ferien, gelten wegen Karfreitag und Ostermontag nur acht Ferientage als bezogen.
IN DEN FERIEN KRANK. Werden Sie in den Ferien krank oder haben Sie einen Unfall, dürfen Sie die Ferien später nachholen – aber nur, wenn die Krankheit oder der Unfall so schwer waren, dass sie Ihnen die Erholung verunmöglicht haben. Melden Sie sich in einem solchen Fall bereits aus den Ferien bei der Firma, und lassen Sie sich ein ärztliches Zeugnis ausstellen.
Einmal jährlich sind zwei Wochen Ferien am Stück Pflicht.
FERIENKÜRZUNG. Fallen Sie für längere Zeit aus, darf die Firma Ihren Ferienanspruch unter Umständen kürzen. Ist Ihre Abwesenheit selbstverschuldet – zum Beispiel durch einen Unfall, den Sie in alkoholisiertem Zustand oder in Ausübung einer Extremsportart verursacht haben –, dürfen die Ferien nach Absenz von einem ganzen Monat für jeden vollen Monat um einen Zwölftel gekürzt werden. Trifft Sie kein Verschulden, was bei Krankheit und Unfällen in der Regel anzunehmen ist, sind Kürzungen um einen Zwölftel pro Monat erst nach zwei vollen Monaten Abwesenheit erlaubt, wobei der erste Monat nicht zählt. Angebrochene Monate dürfen nicht in die Kürzung eingerechnet werden. Frauen in der Schwangerschaft darf das Ferienguthaben sogar erst nach drei vollen Monaten Abwesenheit gekürzt werden, ebenfalls um je einen Zwölftel für den dritten und die folgenden vollen Monate. Und selbstverständlich berechtigt auch der Mutterschaftsurlaub nicht zu einer Ferienkürzung.
VerjährungKurze Fristen sind illegal
Sieht das Reglement Ihrer Firma vor, dass nicht bezogene Ferienguthaben wenige Monate nach Beginn des Folgejahres verfallen, ist das rechtlich unhaltbar. Denn Ferienguthaben verjähren nach Gesetz erst nach fünf Jahren. Und weil bei künftigen Ferien jeweils meistens zuerst das älteste Ferienguthaben bezogen wird, kommt es höchst selten tatsächlich zu einer Verjährung. Allerdings: Die Firma kann Sie zwingen, Ihr gesamtes Ferienguthaben jeweils im laufenden Jahr zu beziehen.