Regula Dick von der Unia-Rechtsabteilung beantwortet Fragen aus der Arbeitswelt.
Ich arbeite seit 15 Jahren als Maurer für eine Baufirma. Die Arbeit ist körperlich schwer. Ich habe seit Jahren Rückenschmerzen. Nun hatte ich vor einigen Monaten einen Bandscheibenvorfall und bin seither arbeitsunfähig. Ich erhalte Leistungen von der Krankentaggeldversicherung. Jetzt hat mir diese geschrieben, sie stelle die Taggelder aufgrund des ärztlichen Berichts ihres Vertrauensarztes ein, da ich in einer anderen Tätigkeit, bei der ich nicht mehr schwer heben muss und teilweise sitzen kann, zu 100% arbeitsfähig sei. Mein eigener Arzt sieht das ähnlich. Trotzdem: Darf mir die Krankentaggeldversicherung die Leistungen von einem Tag auf den andern streichen?
RÜCKEN KAPUTT, Job Futsch: Nach einem Bandscheibenvorfall steht für einen Maurer ein Berufswechsel an. (Foto: Keystone)
Regula Dick: Nein. Die Krankentaggeldversicherung verlangt von Ihnen einen Berufswechsel aufgrund Ihrer Schadenminderungspflicht – das bedeutet, dass Sie als Verunfallter den entstandenen Schaden und weitere Folgen daraus so gering wie möglich halten müssen. Das ist zwar grundsätzlich zulässig, aber das Bundesgericht hat entschieden, dass die Krankentaggeldversicherung dies rechtzeitig ankündigen muss. Sie muss Ihnen eine Übergangsfrist von 3 bis 5 Monaten gewähren und während dieser Zeit die Taggelder normal weiterbezahlen. Dies gilt auch dann, wenn das Arbeitsverhältnis zwischen Ihnen und der Baufirma inzwischen gekündigt worden ist.
Ausfall in der Probezeit: Zahlt die Unfallversicherung?
Ich wurde an meinem zweiten Arbeitstag in einer Bäckerei von einer Biene gestochen. Da ich allergisch auf das Bienengift reagiere, musste ich sofort auf den Notfall. Ich war danach eine Woche lang arbeitsunfähig. Da ich mich in der Probezeit befand, hatte ich noch keinen gesetzlichen Anspruch auf eine Lohnfortzahlung während Krankheit. Eine Krankentaggeldversicherung haben wir leider nicht. Nun hat mir ein Kollege gesagt, die Unfallversicherung müsste mir ein Taggeld zahlen. Stimmt das?
Regula Dick: Ja, ein Bienenstich ist rechtlich gesehen tatsächlich ein Unfall. Es liegt eine schädigende Einwirkung auf den Körper vor, mit der man nicht rechnen muss, die also – wie es im Gesetz heisst – ungewöhnlich ist (ASTG Art. 4). Daher wird der Unfallbegriff in Ihrem Fall erfüllt. Um Unfalltaggelder zu erhalten, müssen Sie eine Unfallmeldung machen. Die Versicherung übernimmt die Taggelder ab dem 3. Tag und zahlt auch die Heilungskosten. Anders als im Krankheitsfall gibt es keinen Selbstbehalt, für den Sie aufkommen müssten.