Marina Wyss von der Unia-Rechtsabteilung beantwortet Fragen aus der Arbeitswelt.
Die Invalidenversicherung hat meinem Mann eine Teilrente zugesprochen. Diese reicht nicht aus, um unsere vierköpfige Familie zu ernäte zugesprochen. Diese reicht nicht aus, um unsere vierköpfige Familie zu ernährehren: seit der Geburt des ersten Kindes habe ich mich um die beiden Kinder (ein- und dreijährig) gekümmert. Ich bin auf Stellensuche, bisher erfolglos. Da wir zu wenig Geld haben, meldete ich mich auch beim Sozialdienst der Gemeinde. Die Sozialarbeiterin hat mir geraten, mich beim RAV anzumelden, damit ich Arbeitslosenentschädigung erhalte, solange ich auf Stellensuche bin. Habe ich Anspruch auf Arbeitslosenentschädigung, obwohl ich seit 2020 nicht mehr arbeite?
ERZIEHUNG: Das RAV macht Ausnahmen bei der Kinderbetreuung. (Foto: Adobe Stock)
Marina Wyss: Ja, sofern sämtliche Voraussetzungen und insbesondere die Beitragszeiten erfüllt sind. Mit der Anmeldung beim RAV wird eine sogenannte Rahmenfrist eröffnet, innert deren während eines gewissen Zeitraums Beiträge entrichtet worden sind (Beitragszeiten). In der Regel müssen Sie 12 Monate innert der letzten zwei Jahre gearbeitet haben, damit Sie Anspruch auf Arbeitslosentschädigung haben. Das Gesetz sieht für Versicherte, die sich der Erziehung ihrer jünger als zehnjährigen Kinder gewidmet haben, eine Ausnahme vor: die Beitragszeiten müssen innerhalb der letzten vier statt zwei Jahre erfüllt worden sein. Durch jede weitere Geburt eines Kindes wird die Rahmenfrist verlängert. In Ihrem Fall ist ausserdem massgebend, dass Ihr Mann invalid geworden ist. Das Gesetz sieht für solche Fälle sogar eine Befreiung von den Beitragszeiten vor.
IV-Rente: Erhalte ich Unterstützung für die Kinder?
In den letzten drei Jahren habe ich mich um unsere beiden kleinen Kinder gekümmert. Als mein Mann nur eine geringfügige IV-Rente zugesprochen erhielt, meldete ich mich beim RAV. Glücklicherweise habe ich aufgrund des Fachkräftemangels sofort eine Teilzeitstelle gefunden. Nun muss ich zwar sehr unregelmässig arbeiten, da aber mein Mann nun zu Hause bleibt, werden die Kinder von ihm betreut. Eine Nachbarin sagte mir, dass Eltern in solchen Fällen Unterstützung durch die öffentliche Hand erhalten. Stimmt das?
Marina Wyss: Ja, Sie können sogar mehrere Ansprüche bei den Sozialversicherungen geltend machen. Ihr Mann bezieht eine IV-Rente, weshalb er von der IV zusätzlich Kinderrenten für die beiden Kinder erhalten sollte. Da Sie nun wieder begonnen haben zu arbeiten, haben Sie über Ihre Arbeitgeberin Anspruch auf Familienzulagen. Da Ihre Kinder noch klein sind, sind das mindestens 200 Franken Kinderzulage pro Kind. Sie können sich bei der Ausgleichskasse Ihres Wohnkantons melden. Übrigens unterscheiden sich die Höhe und die Arten der Familienzulagen je nach Kanton, weshalb Sie vielleicht Anspruch auf weitere oder höhere Zulagen haben.