Nur, wer seine Rechte kennt, kann sie auch einfordern: Zum baldigen Tag der Arbeit sagt Ihnen work, was Sie als Arbeitnehmerin und als Arbeitnehmer unbedingt wissen müssen.
ZUVERLÄSSIG: Die Unia setzt sich stetig dafür ein, dass Arbeitnehmende zu ihrem Recht kommen. (Foto: Keystone)
1: Sonntagsarbeit muss kompensiert werden
Arbeiten Sie an einem Sonntag bis zu 5 Stunden, müssen Sie die Zeit innerhalb von einem Monat mit Freizeit von gleicher Dauer kompensieren. Arbeiten Sie länger als 5 Stunden, so haben Sie das Recht auf einen Ersatzruhetag in der vorhergehenden oder in der darauffolgenden Woche von mindestens 24 Stunden. Diese Ruhezeit gilt zusätzlich zur täglich vorgeschriebenen Ruhezeit. Somit haben Sie zusammengerechnet das Recht auf 35 Stunden Pause während der laufenden oder der nachfolgenden Arbeitswoche nach einer Sonntagsschicht.
2: Überzeit ist zu entschädigen
Während die Entschädigung für Überstundenarbeit im Arbeitsvertrag ausgehebelt werden kann, ist das für die Entschädigung der Überzeitarbeit nicht möglich. Gemäss Arbeitsgesetz muss die Überzeit zwingend mit einem Zuschlag von 25 Prozent vergütet oder – wenn der Arbeitnehmende damit einverstanden ist – durch Freizeit von mindestens gleicher Dauer kompensiert werden. Von Überzeit wird gesprochen, wenn die wöchentliche, gesetzlich vorgeschriebene Höchstarbeitszeit überschritten wird. Bei den Überstunden geht es um die Überschreitung der vertraglich vereinbarten Arbeitszeit. Allerdings besteht die gesetzliche Entschädigungspflicht für Büropersonal, technische und andere Angestellte sowie Verkaufspersonal in Grossbetrieben des Detailhandels nur, wenn die Überzeitarbeit mehr als 60 Stunden im Kalenderjahr ausmacht. Also, wenn die Arbeitszeit nicht sowieso erfasst wird: Schreiben Sie Ihre geleisteten Arbeitsstunden unbedingt auf! Immer!
3: Die Unfallversicherung der Firma zahlt auch in den Ferien
Arbeiten Sie 8 oder mehr Stunden pro Woche für dieselbe Firma? Dann sind Sie über Ihre Arbeitgeberin oder Ihren Arbeitgeber automatisch auch für Nichtberufsunfälle versichert. Die Versicherung kommt dabei bei Arbeitsunfällen wie auch bei Unfällen, die in der Freizeit passieren, zum Tragen, ebenso bei Berufskrankheiten. Und auch bei Unfällen in den Ferien – weltweit.
4: Sie haben Anrecht auf 80 Prozent Krankentaggeld
Passiert ein Unfall, der so schwerwiegend ist, dass Sie für längere Zeit bei der Arbeit ausfallen, haben Sie ab dem dritten Tag nach dem Unfall bei voller Arbeitsunfähigkeit ein Taggeld von 80 Prozent Ihres Lohns zugute. Zahlt Ihre Versicherung weniger als 80 Prozent Entschädigung, muss der Arbeitgeber die Differenz bezahlen! Ihr Arbeits- oder Gesamtarbeitsvertrag kann aber auch einen vollen Lohn vorsehen. Wenn Sie als arbeitsunfähig gemeldet sind, dürfen Sie aber wirklich nicht arbeiten. Tun Sie es trotzdem, darf die Versicherung das gezahlte Taggeld von Ihnen zurückzufordern.
5: Während der Schwangerschaft sind Sie besonders geschützt
Als Schwangere dürfen Sie der Arbeit ohne Angabe von Gründen fernbleiben oder den Arbeitsplatz früher verlassen (Bescheid geben müssen Sie aber). Aber Achtung: Ein Lohnanspruch besteht nur dann, wenn Sie aus medizinischen Gründen arbeitsunfähig sind. Arbeiten, die vom Gesetz als beschwerlich eingestuft werden, dürfen von schwangeren und stillenden Frauen grundsätzlich nicht übernommen werden. In der Mutterschutzverordnung finden Sie eine Liste von Arbeiten, die Sie schwanger nicht oder nur bedingt ausführen dürfen. Von sogenannt subjektiv beschwerlichen Arbeiten, also von Arbeiten, die Sie persönlich als beschwerlich empfinden, muss Sie Ihre Chefin oder Ihr Chef ebenfalls entlasten. Mehr Rechte für Schwangere erfahren Sie über diesen Link. Liegt aber eine gefährliche und beschwerliche Arbeit für schwangere Frauen und stillende Mütter vor, haben Sie Anspruch auf 80 Prozent des Lohnes, soweit Ihnen der Arbeitgeber keine gleichwertige Ersatzarbeit zuweisen kann.
6: Sie haben bei Diskriminierung Anspruch auf Rechtsschutz
Verdienen Sie Aufgrund Ihres Geschlechts weniger als Ihre gleichgestellten männlichen Kollegen? Falls die Chefin oder der Chef Ihnen den Lohnunterschied nicht plausibel erklären kann oder das Gespräch verweigert, sollten Sie externe Unterstützung holen – bei Ihrer Gewerkschaft, einer Beratungsstelle oder beim Gleichstellungsbüro Ihres Kantons. Als Gewerkschaftsmitglied haben Sie bei Diskriminierungsstreitigkeiten Anspruch auf kostenlosen Rechtsschutz.
7: Ergänzungsleistungen sind ein Recht
Reicht die AHV- oder die IV-Rente nicht zum Leben und Ihr Vermögen ist nicht grösser als 100’000 Franken (bei Alleinstehenden) beziehungsweise 200’000 (bei Ehepaaren), haben Sie das Recht auf Ergänzungsleistungen! Ein Anteil des Vermögens von 30’000 Franken für Alleinstehende und bei Ehepaaren von 50’000 Franken wird angerechnet. Wenn Sie nicht sicher sind, ob Sie Anrecht auf Ergänzungsleistungen haben, können Sie es online anonym prüfen lassen (über diesen Link).
8: Ferien sind Ferien
Erwartet Ihre Chefin oder Ihr Chef von Ihnen, dass Sie auch in den Ferien Mails beantworten? Das ist nicht rechtens! Zwingt Sie Ihr Arbeitgeber, auch in Ihren Ferien erreichbar zu sein, haben Sie das Recht, die Ferien nachzuholen. Müssen Sie während Ihrer Abwesenheit telefonieren, mailen oder auf andere Weise arbeiten, darf die geleistete Arbeitszeit von den Ferien abgezogen werden. Grundsätzlich haben Sie Anrecht auf mindestens zwei zusammenhängende Wochen ungestörter Erholung.
9: Sie haben Anspruch auf Erziehungs- und Betreuungsgutschriften
Falls Sie zu Hause Kinder betreuen oder Angehörige pflegen, haben Sie Anrecht auf Erziehungs- beziehungsweise Betreuungsgutschriften, die sich später positiv auf die Rente auswirken. Mehr Infos zu Betreuungs- und Erziehungsgutschriften finden Sie über diesen Link.
10: Als Arbeitnehmende mit Familienpflichten haben Sie besondere Rechte
Gemäss Arbeitsgesetz muss in Sachen Arbeits-, Ruhe- und Überzeit auf Arbeitnehmende mit Familienpflichten besonders Rücksicht genommen werden. Zum Beispiel dürfen Sie per Gesetz eine Mittagspause von mindestens anderthalb Stunden verlangen. Wichtig: Als Familienpflichten gelten nicht nur die Erziehung von Kindern bis 15 Jahre, sondern auch die Betreuung von pflegebedürftigen Angehörigen oder nahestehenden Personen.der Streik verhältnismässig sein.