Die Erziehungs- und Betreuungsgutschriften sind ein kleiner Zustupf bei der Rente
Wo die unbezahlte  Care-Arbeit honoriert wird

Wer eigene, Adoptiv- oder Stiefkinder betreut, kann sich das später bei der Rente anrechnen lassen. Ebenso, wer Angehörige pflegt. Doch was müssen Sie tun, um die Gutschriften auch tatsächlich zu erhalten?

WICHTIG, ABER UNBEZAHLT: Wer eigene Angehörige pflegt, tut dies meist gratis. Bei der AHV kann diese Care-Arbeit jedoch angerechnet werden. (Foto: Adobe Stock)

Am Ende des Erwerbslebens gucken viele – immer noch überwiegend Frauen – in die Röhre: Die Rente reicht kaum zum ­Leben. Dies oft, weil viel un­bezahlte Care-Arbeit geleistet wurde und deshalb nicht Vollzeit gearbeitet werden konnte. Denn unbezahlte Care-Arbeit wird in der 2. Säule nicht berücksichtigt. Die AHV entlohnt die geleistete Arbeit zumindest ein bisschen: Und zwar mit Erziehungs- und Betreuungsgutschriften, die als eine Art fik­tives Einkommen der Rente ­angerechnet werden.

ERZIEHUNGSGUTSCHRIFTEN

Die Erziehungsgutschriften entschädigen für die Kinderbe­treuung. Sie werden bei der ­Anmeldung zur Altersrente angerechnet und müssen nicht vorher angemeldet oder beantragt werden. Erziehungsgutschriften erhalten Eltern ab dem Folgejahr der Geburt bis zum 16. Altersjahr des Kindes. Bei mehreren Kindern können die Gutschriften nicht kumuliert werden, sie gelten einfach so lange, bis das jüngste 16 ist.

Teilen sich die Eltern das Sorgerecht, kommt es darauf an, ob sie verheiratet, geschieden oder nicht miteinander verheiratet sind und wer in welchem Umfang für die gemeinsamen Kinder verantwortlich war. Am einfachsten ist es bei verheirateten Paaren: Während der Ehe wird ihnen automatisch jeweils die Hälfte angerechnet. Bei geschiedenen oder unverheirateten Eltern wird die Sache komplizierter. Falls nur ein Elternteil die elterliche Sorge hat, gehen die Erziehungsgutschriften ausschliesslich an diese verantwortliche Person beziehungsweise an die Person, welche die Erwerbstätigkeit reduziert. Kümmern sich beide Elternteile um den Nachwuchs, sollten die Eltern schriftlich festhalten, wer die Gutschriften erhalten soll. Meistens gehen sie vollumfänglich an jene Person, die das Kind hauptsächlich betreut. Sind die Eltern je zur Hälfte für die Kinder da, können die Gutschriften auch geteilt werden. Wird keine Vereinbarung abgeschlossen, so kommt die Gutschrift seit 2015 der Mutter zugute, für die Jahre bis und mit 2014 beiden Elternteilen je zur Hälfte. Mehr Infos hier.

BETREUUNGSGUTSCHRIFTEN

Sie haben Anrecht auf Betreuungsgutschriften, wenn Sie pflegebedürftige Angehörige betreuen, die nicht weiter als 30 Kilometer entfernt wohnen oder Sie nicht länger als eine Stunde brauchen, um die ­pflegebedürftige Person zu ­erreichen. Pflegen Sie Ihre ­Lebenspartnerin oder Ihren ­Lebenspartner, haben Sie Anspruch auf Betreuungsgutschriften, wenn Sie seit mindestens fünf Jahren im gleichen Haushalt leben. Als pflegebedürftig gelten nur jene Ange­hörigen, die eine Hilflosen­entschädigung beziehen. Im Gegensatz zu den Erziehungsgutschriften müssen die Betreuungsgutschriften jährlich bei der kantonalen Ausgleichskasse beantragt werden, damit sie später an die Rente angerechnet werden. Anmeldeformular herunterladen: rebrand.ly/formular-betreuungsgutschriften.

Beteiligen sich mehrere Personen an der Betreuung, wird die Betreuungsgutschrift aufgeteilt. Wie hoch der angerechnete Betrag ist, wird erst bei der Rentenberechnung festgelegt. Infos hier.


GutschriftenWie viel bekomme ich?

Wie hoch sind die Betreuungs- und Erziehungsgutschriften? Die Gutschriften entsprechen der dreifachen jährlichen Minimalrente. Massgebend für die Höhe der Minimalrente ist das Jahr, in dem die Rente beansprucht wird. Diese Summe wird dann durch die Beitragsdauer – also die Anzahl Jahre, während deren AHV-Beiträge gezahlt wurden – geteilt und schliesslich zum durchschnitt­lichen Erwerbseinkommen dazugezählt. Hier finden Sie ein Beispiel.

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