Das offene Ohr
Neuer Job: Muss ich einen Strafregisterauszug einreichen?

Myriam Muff von der Unia-Rechtsabteilung beantwortet Fragen aus der Arbeitswelt.

Ich habe mich für eine Stelle am Empfang in einer Branche beworben, die ­weder heikle Güter hat, noch im Finanzwesen tätig ist. Die Stelle interessiert mich, und ich scheine in der engeren Auswahl zu sein. Meine potentiell neue Arbeitgeberin will aber von mir vor Stellenantritt einen Strafregisterauszug. Darf sie das in meinem Fall?

Foto: Adobe Stock

Myriam Muff: Höchstwahrscheinlich nicht. Die Arbeitgeberin darf Daten über den Arbeitnehmer nur bearbeiten, ­soweit sie seine Eignung für das Arbeitsverhältnis betreffen oder zur Durchführung des Arbeitsvertrages ­erforderlich sind; so ­regelt es Artikel 328 b des Obligationenrechts. Was unter objektiven Gesichtspunkten zu einer Eignungsabklärung ­beiträgt, kann nur bezogen auf eine konkrete Arbeitsstelle beurteilt werden. Dabei ist die Stellung des Arbeitnehmers im Betrieb massgebend. Während Führungs- oder andere Vertrauenspositionen meist genauere Abklärungen erfordern, hat sich die Datenerhebung bei vorwiegend ausführenden Tätigkeiten ohne ­besondere Verantwortung mehrheitlich auf den beruflichen Bereich wie Ausbildung, Berufserfahren, Qualifikationen, Teamverhalten usw. zu beschränken. So wie Sie Ihre Stelle beschreiben, ist kein Arbeitsplatzbezug ersichtlich. Das Verlangen des Strafregisterauszugs erscheint daher ­unverhältnismässig und unzulässig.

Um ­sicher zu sein und weil Sie sich im Bewerbungsverfahren in einem gewissen Abhängigkeitsverhältnis befinden, empfehle ich Ihnen wie folgt vorzugehen: ­Machen Sie von Ihrem Recht auf ­Information gemäss Datenschutzgesetz Gebrauch, und bitten Sie Ihre zukünftige Arbeitgeberin um Angaben darüber, zu welchem Zweck sie den Strafregister­auszug verlangt und bearbeitet. Sie ­dürfen Sie auch danach fragen, wer ­Zugriff auf die Daten habe und wie lange diese gespeichert würden. Erst wenn Sie umfassend informiert sind, können Sie genauer abschätzen, ob doch ein Arbeitsplatzbezug besteht und Sie Ihrer zukünf­tigen Arbeitgeberin den Strafregister­auszug aushändigen müssen oder ob Sie dies freiwillig tun wollen oder nicht.

Rauchverbot auf dem Gelände: Dürfen die das wirklich tun?

Ich habe eine neue Tätigkeit in einer kleinen Firma mitten in der Stadt. Es gibt dort einen Pausenraum sowie einen kleinen Innenhof. In diesem Innenhof ist das Rauchen verboten. Ich sehe nicht ein, weshalb ich an der frischen Luft in diesem Innenhof nicht rauchen darf und stattdessen nach draussen auf dem Trottoir – der Betrieb hat sonst kein ihm gehörendes Aussen­gelände und steht an einer ­grossen, lärmigen Strasse – rauchen ­gehen muss. Darf ­meine Arbeitgeberin das Rauchen im ­Innenhof wirklich ver­bieten?

Myriam Muff: Ja. Das Obligationenrecht sieht ein Weisungsrecht des Arbeitgebers vor. Im Rahmen dieses Weisungsrechts darf der Arbeitgeber sowohl über die Ausführung der Arbeit als auch das Verhalten im Betrieb besondere ­Weisungen erteilen. Zulässig ist eine Weisung über ein Rauchverbot auf dem Betriebsgelände, das heisst im Innenhof. Da es neben diesem Innenhof offenbar nur noch einen geschlossenen ­Pausenraum gibt und nicht noch einen separaten Aussenbereich, auf dem sich die Nichtraucher aufhalten könnten, ist diese Weisung auch gerechtfertigt, weil sonst die Nichtraucher durch Raucher im Freien gestört, wenn nicht sogar diskriminiert würden.

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