Das offene Ohr
Darf die Arbeitslosenkasse rückwirkend Geld von mir einfordern?

Francesco Salerno von der Unia-Arbeitslosenkasse beantwortet Fragen aus der Arbeitswelt.

Nach der Kündigung durch meine ­ehemalige Arbeitgeberin habe ich mich beim RAV zur Stellenvermittlung angemeldet und bei der Arbeitslosenkasse den Antrag auf Arbeitslosenentschädigung eingereicht. Da ich nach zwei Monaten Arbeitslosigkeit eine neue Stelle gefunden habe, konnte ich mich von der Stellenvermittlung abmelden. Einen Monat danach erhalte ich nun von der Arbeitslosenkasse eine Ver­fügung. In dieser steht, dass ich aufgrund selbstverschuldeter Arbeits­losigkeit Einstelltage erhalte. Diese könnten aufgrund der Abmeldung nicht mehr mit laufenden Zahlungen getilgt werden, und demzufolge müsse ich e­inen Teil der erhaltenen Arbeitslosenentschädigung zurückzahlen. Darf die Arbeitslosenkasse das tun?

GELD ZURÜCKZAHLEN: Auch nach der Abmeldung von der Arbeitslosenkasse kann diese Geld einfordern. (Foto: Keystone)

Francesco Salerno: Ja, die Arbeits­losenkasse darf Einstelltage rückwirkend tilgen, indem sie bereits ausgezahlte Taggelder zurückfordert. Dies ist der Fall, wenn die Abklärungen in Bezug auf eine allfällige selbstverschuldete ­Arbeitslosigkeit bis zur Abmeldung noch nicht abgeschlossen sind und die Tilgung der Einstelltage mit laufenden Zahlungen nicht mehr möglich ist. Wichtig ist, dass die Arbeitslosenkasse die Verfügung innerhalb der sechsmonatigen Vollzugsfrist erlässt. Diese beginnt am ersten Tag nach der Beendigung des Arbeitsverhältnisses. Wenn Sie mit der Verfügung nicht einverstanden sind, müssen Sie innert 30 Tagen ab Erhalt eine Einsprache einreichen, auch wenn Sie abgemeldet sind.

Arbeitslosenkasse II: Warum kann ich nach der Abmeldung bestraft werden?

Nach drei Monaten Arbeitslosigkeit konnte ich eine neue Stelle antreten und mich von der Stellenvermittlung abmelden. Einen Monat nach der ­Abmeldung habe ich vom RAV eine Verfügung erhalten, in welcher stand, dass ich aufgrund zu spät eingereichter Arbeitsbemühungen Einstelltage erhalte. Da ich bereits abgemeldet war, habe ich dieser Verfügung nicht grosse Beachtung geschenkt. Einen Monat danach habe ich nun von der Arbeitslosenkasse eine Verfügung erhalten, in welcher erwähnt wird, dass ich aufgrund der vom RAV verfügten Einstelltage einen Teil der bezogenen Entschädigung zurückzahlen müsse. Ist dieses Vorgehen korrekt?

Francesco Salerno: Ja. Die Arbeits­losenkasse muss die vom RAV verfügten Einstelltage umsetzen. Aufgrund ­Ihrer Abmeldung kann sie dies nur in Form ­einer Rückforderung bereits bezahlter Arbeitslosenentschädigung tun. Wenn Sie mit der Rückforderungsver­fügung nicht einverstanden sind, müssen Sie innert 30 Tagen ab Erhalt eine Einsprache einreichen. Eine Korrektur der Rückforderung wird jedoch schwierig. Die Verfügung vom RAV ist bereits rechtskräftig und eine Einsprache ­dagegen bzw. gegen die Einstelltage nicht mehr möglich.

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