Das offene Ohr
Arbeitslosenkasse: Warum bekommt ein Schulabgänger Geld und ich nicht?

Markus Widmer von der Unia-Arbeitslosenkasse beantwortet Fragen aus der Arbeitswelt.

Ich war von Januar 2024 bis November 2024 in einer Gerüstbaufirma beschäftigt. Aufgrund einer mangelhaften Auftragslage erhielt ich dann die Kündigung. Ich habe mich daraufhin auf dem RAV angemeldet und bei der Arbeitslosenkasse Taggelder beantragt. Die Arbeitslosenkasse hat mir in ihrer Verfügung geschrieben, dass ich keinen Anspruch auf Arbeitslosenentschädigung habe. Ich verstehe dies nicht, da ich ja Beiträge an die Arbeitslosenkasse bezahlt habe. Können Sie mir das erklären?

WARUM BEKOMME ICH KEIN ARBEITSLOSENGELD? Experte Markus Widmer erklärt die Rechtslage. (Foto: Keystone)

Markus Widmer: Der Verfügung der Arbeitslosenkasse kann entnommen werden, dass Ihr Anspruch abgelehnt wurde, weil Sie die Mindestbeitragszeit von 12 Monaten nicht erfüllt haben. Sie haben sich per 1. Dezember 2024 zum Bezug von Arbeitslosenentschädigung angemeldet. Die Arbeitslosenkasse hat geprüft, ob Sie während der letzten zwei Jahre vor der Anmeldung während mindestens 12 Monaten eine beitragspflichtige Beschäftigung ausgeübt haben. Leider haben Sie nur vom Januar 2024 bis November 2024, also 11 Monate arbeiten können. Für die übrigen Monate können Sie keine Beitragszeit nachweisen. Sie erfüllen somit die Mindestbeitragszeit nicht. Die Verfügung ist somit korrekt. Sollten Sie über keine Ersparnisse verfügen, empfehlen wir Ihnen, sich schnellstmöglich beim Sozialamt anzumelden, da das Sozialamt auch eine gewisse Zeit braucht, um ihren Anspruch zu prüfen.

Ich habe gehört, dass ein Sekundarschüler, der nach Ende der obligatorischen Schulzeit keine Lehrstelle gefunden hat, Arbeitslosentaggelder beziehen kann, ohne je Sozialversicherungsbeiträge die Arbeitslosenkasse einbezahlt zu haben. Ich kann dies nicht verstehen. Dies erscheint mir höchst ungerecht. Wie kann das sein?

Markus Widmer: Der Gesetzgeber unterscheidet zwischen Versicherten, die die Beitragszeit erfüllt haben und solchen, die von der Erfüllung der Beitragszeit befreit sind. Der von Ihnen erwähnte Sekundarschüler gehört zur 2. Kategorie. Anspruch auf Arbeitslosenentschädigung haben unter anderem Versicherte, die die Beitragszeit wegen einer Schulausbildung nicht erfüllen konnten. Der von Ihnen erwähnte Sekundarschüler konnte nicht in einem Arbeitsverhältnis stehen, da er die obligatorische Sekundarschule besuchen musste. Zudem muss der Sekundarschüler während mindestens 10 Jahren in der Schweiz wohnhaft gewesen sein, um Arbeitslosengeld beziehen zu können. Ihre Information, wonach der Sekundarschüler Arbeitslosentaggeld beziehen darf, ist somit korrekt.

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