Myriam Muff von der Unia-Rechtsabteilung beantwortet Fragen aus der Arbeitswelt.
Gemäss meinem Arbeitsvertrag schuldet mir mein Arbeitgeber den Lohn auf Monatsende. Obwohl ich schon letztes Jahr diverse Male den Lohn verspätet erhalten habe, ist bis heute der Dezemberlohn ausstehend. Ich habe gehört, dass man bei Lohnausstand die Arbeit niederlegen könne und gleichwohl den Lohn zugute habe. Stimmt das?
OHNE LOHN KEINE ARBEIT: Wer den Lohn nicht bekommt, kann die Arbeit verweigern. (Foto: ZVG)
Myriam Muff: Ja. Gemäss Rechtsprechung des Bundesgerichts kann die Arbeit grundsätzlich verweigert werden, wenn der Arbeitgeber mit der Lohnzahlung im Rückstand ist. Dabei bleibt der Lohnanspruch weiterhin erhalten, ohne dass der Arbeitnehmer zur Nachleistung der Arbeit verpflichtet ist. Vorsicht ist allerdings geboten, wenn es nur um geringfügige Beträge geht (beispielsweise unter 200 Franken). In einem solchen Fall besteht die Gefahr, dass das Gericht das Arbeitsverweigerungsrecht nachträglich nicht gewähren wird. Bevor Sie jedoch die Arbeit aussetzen, sollten Sie den Arbeitgeber unbedingt mindestens einmal schriftlich mahnen und ihm eine Zahlungsfrist von drei bis fünf Tagen geben. Zudem sollten Sie dem Arbeitgeber ankündigen, dass Sie nach Ablauf der Frist die Arbeit niederlegen werden.